#1

Tierschutzgesetz

in Themen 24.07.2009 10:55
von tobibasti • Besucher | 314 Beiträge

Wer kennt sich mit dem Tierschutzgesetz in Deutschland aus? Ich habe gelesen, dass es in Österreich seit 2006 im Tierschutzgesetz verankert ist dass Kaninchen und Meerschweinchen nicht in Einzelhaltung gehalten werden dürfen und dass das sogar unter Strafe steht. Das finde ich total super weil viele Menschen erst darauf reagieren wenn es an ihre eigene Kasse geht und nicht durch Einsicht und Verständnis für die Bedürfnisse ihres Tieres. Ich kenne so viele Leute die ihre Tiere einzeln halten und die armen sooo viel alleine lassen. Man kann reden und reden aber das nützt alles nichts. Ich kann auch nicht alle alleingelassenen Tiere bei mir aufnehmen. Hab grad erst ein Meerschweinchen aus Einzelhaltung befreit. Aber meine Kapazitäten sind irgendwann auch erschöpft. Nicht nur Platz- sondern natürlich auch Kostenmäßig. Das muss man ja alles berücksichtigen wenn man sich Tiere dazunimmt. Wie kann man sonst noch mit solchen Leuten umgehen, in Österreich könnte man mit dem Gesetz argumentieren. Darauf reagieren die Leute auch eher als über Verstand und Herz.

L.G. Moni

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#2

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 24.07.2009 15:15
von Manuela u. Maren • Besucher | 407 Beiträge

Ja, das interessiert uns auch sehr!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Wir sehen auch nur noch allein sitzende Kaninchen und würden am liebsten alle "befreien" aber das geht natürlich auch nicht, oder wenn dann nur begrenzt. Haben in dieser Richtung schon einige Aktionen gestartet und selber 3 aufgenommen und ähnliche Aktionen wie z.B "Aufklärungsschreiben" an die Besitzer weitergeleitet-ohne besonderen Erfolg!

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#3

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 24.07.2009 16:01
von Silke • 4.473 Beiträge

Mich würde das auch interessieren.
Wer von euch hat denn Zeit, im Tierschutzgesetz zu lesen und uns zu informieren?

Ich fürchte, es gibt im deutschen Tierschutzgesetz keine Paragraphen zur Einzelhaltung von Kaninchen und Meerschweinchen.

Über Google wird man fündig, z.B. hier:

http://www.tierarzt-schanne.de/Tierschut...setz/index.html

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#4

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 24.07.2009 18:10
von tobibasti • Besucher | 314 Beiträge

Hallo!
Ich hab mir die Seiten durchgelesen. Aber das sind doch alles Gummiparagraphen, die nichts genaus aussagen. Hiermit hat man keinerlei Handhabe, was die schlechte Haltung von Kaninchen oder Meerschweinchen angeht. Und über Einzelhaltung steht überhaupt gar nichts darin. Und was heißt hier :artgerechte Haltung. Irgendwo muss doch genau festgelegt sein, was im Einzelfall artgerecht ist. Sonst kann ja jeder was anderes sagen.
Also dieses Gesetz ist gleich nichts. Zumindest nicht für unsere Belange.
Da sind die Menschen in Österreich echt fortschrittlicher.



Moni

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#5

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 25.07.2009 00:37
von MissMarple • Besucher | 728 Beiträge

Das Tierschutzgesetz in Deutschland verbietet keine Einzelhaltung von Kaninchen / Meerschweinen usw.
Die Haltungsnormen sind festgelegt, soweit mir bekannt reicht ein 0,90m Platzangebot aus. Hier geht es nicht
um die artgerechte Haltung die du meinst, sondern um die Anforderungen aus der Nutztierhaltung die dann übertragen
wurden.

Gegenfrage: Wenn es ein solches Gesetz gibt, wer soll es kontrollieren. Die Amtsvertrinäre haben auch so schon
alle Hände voll zu tun. Allein Lebensmittelkontrolle und Nutztierhaltung dürften die meiste Zeit des Amtsvets in Anspruch nehmen.

Ich bin mir nicht sicher ob Deutschland so hinterherhinkt, denn ich habe noch von keinem Fall gehört in dem dies geahndet wurde.
Wie kontrollieren die Länder wie Schweiz und Österreich denn diese Verbote? In Deutschland müsste dann das GG geändert werden, da
es das Recht auf den Schutz der Wohnung gibt.

Es geht auch nicht darum die Tiere alle aufzunehmen, ich würde hier die Prävention vorziehen. Nur aufgeklärte Menschen können erkennen
das sie etwas nicht ganz richtig machen. Nur Menschen mit denen ich mich im Dialog befinde sind bereit mir zuzuhören.
Das einzige was zählt ist Aufklärung, es geht nicht darum den Leuten die Tiere "wegzunehmen", es gilt die Menschen zu überzeugen.
Ich wage zu bezweifeln das ein Gesetz hilft. Wie sollte es denn kontrolliert werden, m. E. eine Alibigeschichte.
Immerhin hat Deutschland im GG den Art. 22a eingeführt, d.h. das Tierschutz ein Staatsziel ist, das ist doch ganz beachtlich...

LG
Susanne

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#6

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 25.07.2009 13:59
von tobibasti • Besucher | 314 Beiträge

Klar, natürlich sehe ich das auch so, dass Gespräche, Aufklärung und in aller Freundlichkeit auf Missstände hinweisen viel mehr bringt als Drohungen und Druck. Aber wenn es Gestze gibt, die z.B. die Einzelhaltung verbieten, dann könnten Zooläden oder Baumärkte auch darauf hinweisen und aufklären anstatt NUR zu verkaufen. Vielleicht überlegt sich ja auch der eine oder andere ob er überhaupt ein Tier anschafft, wenn er von vorneherein weiß, dass es nur paarweise erlaubt ist. Kontrollieren kann man das natürlich nicht hundertprozentig, aber es gibt mit Sicherheit Menschen, die mehr Achtung vor Gesetzen haben als vor kleinen Lebewesen.
Ich kenne z.B. jemanden mit denen bin ich schon lange im Gespräch. Natürlich auch freundschaftlich denn wir verstehen uns ansonsten so gut. Sie hat zwei Kinder. Eines hält sich ein Kaninchen im Zimmer und eines hält sich ein Meerschweinchen im Zimmer. Beinahe hätte ich sie so weit gehabt, d.h. eigentlich die Kinder und die Mutter, dass sie zumindest noch ein Kaninchen dazu setzen. Aber der Papa ist nicht einverstanden. Und schon war`s das. Mir gehen dann auch die Argumente aus. Weil sie ja eigentlich wissen, dass die Tiere darunter leiden. Selbst wenn sie sehen, wie glücklich ihr Kaninchen ist, wenn es mal hier in Urlaubsbetreuung ist und so fröhlich mit den anderen herum tollt und schmust. Und anstatt ein Meerschweinchen jetzt ein Kaninchen zu nehmen wollen sie auch nicht weil sich dann ja ein Kind von einem Tier trennen muss. Das ist so unverständlich. Gäbe es so ein Gesetz, dann hätten diese Leute vielleicht von Anfang an zwei gleiche Tiere genommen anstatt ein Kaninchen und ein Meerschweinchen. Aber sie waren nicht aufgeklärt. Auch nicht über die Zoohandlung. Und das finde ich schlecht.

Moni

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#7

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 26.07.2009 19:59
von MissMarple • Besucher | 728 Beiträge

Deine Argumente kann ich nicht nachvollziehen, Leute die nur ein Kaninchen oder Meerschwein halten wollen, werden es auch weiterhin können. Wie soll denn der Baumarkt überprüfen ob der "Kunde" schon ein Kaninchen / Meerschwein haben.

Es wird immer Leute geben die trotz aller Aufklärung nur ein Tier halten werden. Da die Ordnungsbehörden bei einem gesetzlichen Verbot aber nicht die privaten Haushalte kontrollieren können ist doch nutzlos.
Selbst wenn einmal ein Fall aufgedeckt würde, niemand wird mehr erzählen das er nur ein Tier hält - es ist ja verboten, wie sähe die Strafe aus. Ein Bussgeld ? Wie hoch kann es denn sein.

Bedenke in Deutschland ist auch das aussetzen von Tieren selbstverständlch gesetzlich verboten. Wir alle wissen wieviele Tiere jede Sommerzeit ausgesetzt werden....

LG
Susanne

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#8

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 22.08.2009 15:29
von tobibasti • Besucher | 314 Beiträge

Hallo Susanne!
Da ich in Urlaub war melde ich mich erst jetzt wieder, aber ich möchte nur noch einmal dazu sagen dass ich mich etwas missverstanden fühle. Ich rede hier nicht von Bestrafungen und Kontrollen, lediglich davon, dass es Menschen gibt, die Achtung vor Gesetzen haben und die sich vielleicht vor dem Kauf eines einzelnen Tieres mehr Gedanken darüber machen und dann so die eine oder andere Einzelhaltung vermieden werden könnte. Ein Beispiel: Eine Arbeitskollegin, die ihren Kindern je ein Tier erlaubt hat. Das eine ist ein Kaninchen, das andere ein Meerschweinchen. Sie sind in getrennten Zimmern untergebracht. Ich weiß aus Gesprächen, wenn ihr im Geschäft jemand gesagt hätte, dass Einzelhaltung gesetzlich nicht erlaubt ist, dann hätte sie ihre Kinderr beeinflusst und ein Paar gekauft.Würde solch ein Gesetz rauskommen, dann würde sie sogar dafür eines der Tiere austauschen so dass ich eins nehme und sie dafür ein anderes dazusetzt. Egal ob Kaninchen oder Meerschweinchen.( Aber sie lässt sich nicht auf gute Worte ein denn dann müsste sie sich mit ihren Kindern auseinandersetzen und das ist ja lästig. Aber bei Gesetzen da könnte sie ihnen sagen, das ist so im Gesetz festgelegt und basta. Ich weiß auch nicht, was daran so schwierig sein soll denn Kinder sind meistens einsichtiger als Erwachsene) Also bei manchen Menschen wirken solche Gesetzte und wenn man von Zehn Fällen auch nur zwei dadurch manipulieren kann dann wären immerhin vier Tiere weniger allein. Und wenn es Tierschutzgesetze zur artgerechten Haltung von Tieren gibt, warum kann man solch einen Punkt denn nicht darin aufnehmen? Es ist doch erwiesen, dass Kaninchen und Meerschweinchen in artgerechter Haltung in Gruppen leben und nicht allein. Ich bin weiß Gott nicht der Bestrafertyp aber mit positiver Bestärkung kann man auch so einiges erreichen. Z.B. sollten Zoohandlungen beim Kauf mehrerer Tiere grundsätzlich Rabatte erlassen um die Haltung von Gruppen zu bestärken. Klar gibt es IMMER die, die das anders ausnutzen oder die Gesetze umgehen und nicht zugeben wenn sie Tiere einzeln halten und sie machen das auch MIT entsprechenden Gesetzen, aber es gibt auch diese Art von Menschen, die auf so was reagieren und damit wären vielleicht doch einigen Tieren geholfen.

Liebe Grüße, Moni

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#9

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 22.08.2009 23:53
von KiraMusicforAnimals • Besucher | 106 Beiträge

Hallo ihr Lieben,

sowas alles bringt mich auch regelmäßig auf die Palme, irgendwie sind sogar Großtiere
hier bei uns immer noch "Sachen", Tierquälerei wird völlig trantütig "verfolgt", wenn überhaupt,
wird kaum bestraft, Tierhaltungen werden schon gar nicht ausreichend überprüft...
Einzeln gehaltene Kaninchen kriegen doch immer irgendwelche Verhaltensstörungen,vermute ich.
So oft schon wollte ich zur Verschärfung des Tierschutzgesetzes beitragen, es ist also kein Geheimnis, dass ich - wenn ich zur Wahl gehe - tatsächlich die Tierschutzpartei wähle!!!
Offensicht[color=#800040]
lich bin ich aber die einzige!

Liebe Grüße von Kira
http://www.kirawe.deund ihren Tieren[/color]

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#10

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 23.08.2009 20:06
von MissMarple • Besucher | 728 Beiträge

Ich sehe es so wie Kira, du musst über die politische Haltung was verändern,
gehe zur Bürgersprechstunde deiner Parteibüros im Ort und frage wie die sich zum Tierschutz stellen,
nur wenn klar wird das die Bevölkerung auf so was achtet, wird etwas passieren.

Zoohandlungen, d. h der Verkauf von Tieren in Zoohandlungen gehört gesetzlich verboten,
dann kann jeglicher anderer Unfug aufhören. Gesetze zur Einzelhaltung sind dann obligat.

Rabatte in Tierhandlungen ist für mich in keinster Weise diskussionswürdig. Das Verkaufen von
praktischen Käfigtierlösungen müssen enden, die Dimension "Einstiegstier für Kinder" das kuschelige
süsse Schmusetierimage muss verschwinden, dann wird es besser werden.
Ich stehe mit vielen anderen Wochenende für Wochenende auf Tiermessen, Tierheimen oder sonstwo und
versuche Menschen zu erklären was Kaninchen für Tiere sind und welche Haltungsanforderungen gestellt werden.
Die Leute antworten immer, das sie dachten die Käfige wären okay, weil sie ja so verkauft werden.
Ich persönlich meide alle Geschäfte in denen lebende Tiere verkauft werden und beziehe Futter aus solchen Zoohandlungen
die das eben nicht tun.
Wenn alle Tierhalter so handeln würden , dürften bald solche Zoohandlungen verschwinden...

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#11

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 23.08.2009 22:10
von tobibasti • Besucher | 314 Beiträge

Dann stellt sich hier für mich eigentlich nur noch die Frage, in welcher Form man da noch aktiv werden kann. Denn es reicht ja nicht, die armen und hilflosen Geschöpfe aufzunehmen und zu vermitteln denn es sind immer mehr Nottiere da als Kapazitäten. Ich bin zwar recht aktiv im Bereich Aufklärung, denn ich hab durch meinen Beruf die Möglichkeit an junge Familien heran zu treten und schon die Kinder im Kindergartenalter zu sensibilisieren für unsre Umwelt insbesondere die Achtung vor dem Leben, wie das der Kleintiere, zu fördern. Dazu gehört auch, dass die Eltern und Kinder mich um Rat fragen wenn es um die Anschaffung von Tieren geht und ich bin froh, dass ich es noch immer geschafft habe den Kindern und Eltern die Haltung von Tieren als Spielzeug für ihre Kinder aus zu reden bzw. ihnen die artgerechte Haltung näher zu bringen und ihnen auch zu zeigen, dass auch dieses eine große Freude für sie und ihre Kinder sein kann. Bis jetzt gab es (leider) nur einen Fall, der in meinen Augen hoffnungslos war. Diese Familie ließ sogar zu, dass ihr Kind einen Maulwurfhügel ausgrub um die Babys aus dm Nest zu nehmen. Sie legten die Tiere in eine Schüssel, nahmen sie mit nach Hause und riefen mich mitten in der Nacht an, warum die Tiere so schreien würden. Klar,am nächsten Tag waren die Tiere alle verstorben.( Eines von mehreren Ereignissen mit dieser Familie) Das war für mich ein prägendes Erlebnis und zeigt mir, dass es eben Leute gibt, bei denen kann man mit und ohne Gesetzte nichts erreichen.
Aber ich will tun, was ich kann.

L.G. Moni

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#12

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 11.09.2009 12:13
von Blacky2005 • Besucher | 843 Beiträge

... das deutsche Tierschutzgesetz ist zunächst nach dem Wortlaut so formuliert, dass es ausreichend Tierschutz gewähren müsste.

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Aber schon in § 2a wird diese eigentlich stringente Formulierung aufgeweicht

1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1.hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel [/i][/i]und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.Anforderungen
a)hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1.hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1.hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.Anforderungen
a)hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.Anforderungen
a)hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist

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#13

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 11.09.2009 12:18
von Blacky2005 • Besucher | 843 Beiträge

Das Problem ist also unser Ministerium und die darin agierenden Minister, Staatssekretäre, Verwaltungsbeamte und Lobbyisten.

Unter der guten Renate K. von den Gr.. gab es Tierschutz - unter Horst Seehuber (Achtung zwei Buchstaben müssen vertauscht werden )von der CS... durften die Bauern wieder sagen wie groß ein Käfig für ein Käfighuhn sein darf. Alles wird mit Argumenten zum Profit und Habgier erschlagen.
Seine Nachfolgerin im Amt hat noch überhaupt kein Profil entwickelt.

Ich bin daher ziemlich sicher, wohin meine Stimme geht.

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#14

RE: Tierschutzgesetz

in Themen 23.09.2009 22:47
von Christina • Besucher | 588 Beiträge

Zu welcher Pflanzenart gehören eigentlich Fische?

Ich muss also doch noch mal neu mischen und entscheiden, wo ich mein Kreuzchen mache

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